Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030

EHV 2030

§ 21 Erlöschen der Befreiung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 16.07.2026

Bund

Die Befreiung nach § 16 Absatz 1 erlischt, wenn die Anlage in einem Berichtsjahr 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. In diesem Fall unterliegt der Betreiber ab dem Kalenderjahr der Überschreitung der Emissionsgrenze der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

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