Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030
EHV 2030§ 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen
Stand: 16.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/20#abs-1 (1) Gegenstand der Selbstverpflichtung des Betreibers zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 18 Nummer 2 ist die Reduzierung der Gesamtemissionen der Anlage gegenüber dem Basiswert beginnend ab dem Jahr 2024 um jährlich 4,3 Prozent und ab dem Jahr 2028 um jährlich 4,4 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/20#abs-2 (2) Der Basiswert ist der Median der Emissionen der Anlage in den Jahren 2019 bis 2023, in denen die Anlage vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfasst war, reduziert um den Prozentsatz, der der prozentualen Minderung der gemeinschaftsweiten Menge der vergebenen Zertifikate nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG von der Mitte des Zeitraums der Kalenderjahre 2019 bis 2023 bis zum Ende des Zuteilungszeitraums 2021 bis 2025 entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/20#abs-3 (3) Die zuständige Behörde setzt mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 den Basiswert nach Absatz 2 sowie den jeweiligen Zielwert für jedes Kalenderjahr des Zuteilungszeitraums fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/20#abs-4 (4) Erfüllt ein Betreiber die Selbstverpflichtung nach Absatz 1 in einem Berichtsjahr nicht, so hat er für dieses Berichtsjahr einen Überschreitungsbetrag zu zahlen. Der zu zahlende Überschreitungsbetrag ist das Produkt aus
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/20#abs-5 (5) Sofern die Emissionsmenge der Anlage geringer ist als der sich aus Absatz 1 ergebende Zielwert für das jeweilige Berichtsjahr, kann der Betreiber die Differenzmenge bei der Differenzbildung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums anrechnen. Sofern sich durch diese Anrechnung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 1 für das Folgejahr entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/20#abs-6 (6) Für die Leistung des Überschreitungsbetrags gilt § 19 Absatz 4 und 6 bis 8 entsprechend.