Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030
EHV 2030§ 16 Befreiung von Kleinemittenten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber einer Anlage auf Antrag jeweils für die Dauer eines Zuteilungszeitraums nach Artikel 2 Absatz 15 der EU-Zuteilungsverordnung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 sind die Jahre 2016 bis 2018; der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 sind die Jahre 2021 bis 2023.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Anlagen der in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes genannten Tätigkeiten ist eine Befreiung nach Absatz 1 ausgeschlossen, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt; dies gilt für die Gesamtfeuerungswärmeleistung von Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einer Anlage entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Dauer der Befreiung besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.