Gesetze / Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister
eWpRV§ 2 Teilnehmer
Stand: 29.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eWpRV/2#abs-1 (1) Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierregisters sind
1.
der Emittent eines elektronischen Wertpapiers,
2.
der Inhaber eines elektronischen Wertpapiers,
3.
jede bestimmte Person, zugunsten derer in einem elektronischen Wertpapierregister eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen ist, und
4.
jeder Dritte, für den ein Recht in einem elektronischen Wertpapierregister gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eWpRV/2#abs-2 (2) Teilnehmer ist außerdem, wer aufgrund einer Vereinbarung mit der registerführenden Stelle Zugang zu den Funktionen des Registers erhält.