Gesetze / Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister
eWpRV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 29.10.2022
Diese Verordnung gilt für elektronische Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 sowie für registerführende Stellen nach § 12 Absatz 2 und nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.