Gesetze / Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister

eWpRV

§ 15 Rückgängigmachung von Änderungen des Registerinhalts

Stand: 29.10.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eWpRV/15#abs-1 (1) Die registerführende Stelle hat das von ihr geführte Kryptowertpapierregister so einzurichten, dass sie Änderungen des Registerinhalts rückgängig machen kann, wenn die Voraussetzungen des § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eWpRV/15#abs-2 (2) Die Rückgängigmachung einer Änderung des Registerinhalts gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere muss so erfolgen, dass der Inhalt der weisungslos erfolgten Änderung weiterhin feststellbar ist. Änderungen müssen zudem erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt sie vorgenommen wurden.

§ 14 § 16