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§ 15 eWpRV — Rückgängigmachung von Änderungen des Registerinhalts

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister

Stand: 29.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die registerführende Stelle hat das von ihr geführte Kryptowertpapierregister so einzurichten, dass sie Änderungen des Registerinhalts rückgängig machen kann, wenn die Voraussetzungen des § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erfüllt sind.

(2) Die Rückgängigmachung einer Änderung des Registerinhalts gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere muss so erfolgen, dass der Inhalt der weisungslos erfolgten Änderung weiterhin feststellbar ist. Änderungen müssen zudem erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt sie vorgenommen wurden.