Gesetze / Gesetz über elektronische Wertpapiere

eWpG

§ 29 Leistungspflicht nur gegen Umtragung; Erlöschen

Stand: 10.06.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/29#abs-1 (1) Der Emittent einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung ist zur Leistung aus der Schuldverschreibung nur verpflichtet, wenn der Inhaber gegenüber der registerführenden Stelle eine Weisung zur Umtragung auf den Emittenten bei Zahlungsnachweis erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/29#abs-2 (2) Die Vorlegung einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung im Sinne des § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt durch ausdrückliches Verlangen der Leistung unter Glaubhaftmachung der Berechtigung.

§ 28 § 30