Gesetze / Gesetz über elektronische Wertpapiere

eWpG

§ 27 Eigentumsvermutung für den Inhaber

Stand: 10.06.2021

Bund

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wird zugunsten des Inhabers eines elektronischen Wertpapiers vermutet, dass er für die Dauer seiner Eintragung als Inhaber Eigentümer des Wertpapiers ist.

§ 26 § 28