Gesetze / Gesetz über elektronische Wertpapiere
eWpG§ 27 Eigentumsvermutung für den Inhaber
Stand: 10.06.2021
Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wird zugunsten des Inhabers eines elektronischen Wertpapiers vermutet, dass er für die Dauer seiner Eintragung als Inhaber Eigentümer des Wertpapiers ist.