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§ 27 eWpG — Eigentumsvermutung für den Inhaber

Gesetz über elektronische Wertpapiere

Stand: 10.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wird zugunsten des Inhabers eines elektronischen Wertpapiers vermutet, dass er für die Dauer seiner Eintragung als Inhaber Eigentümer des Wertpapiers ist.