Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / eTabelle Insolvenzordnung
eTab InsO§ 3 Aufbewahrung der Tabellen, Verzeichnisse und dazugehörigen Dokumente
Stand: 26.08.2026
Die elektronisch geführten Tabellenblätter sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist revisionssicher zu speichern.