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§ 3 eTab InsO (Nordrhein-Westfalen) — Aufbewahrung der Tabellen, Verzeichnisse und dazugehörigen Dokumente

eTabelle Insolvenzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die elektronisch geführten Tabellenblätter sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist revisionssicher zu speichern.