Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / elekt. Gesundheitsberuferegister-Gebührenordnung

eGBR-GebO

§ 3 Ergänzende Bestimmungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eGBR-GebO/3#abs-1 (1) Zuständige Kasse im Sinne von § 18 Absatz 4 des Gebührengesetzes NRW ist die Außenstelle bei der Bezirksregierung Münster der Landeshauptkasse Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eGBR-GebO/3#abs-2 (2) Von der Erhebung von Gebühren nach § 2 kann abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

§ 2 § 4