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eAktV ArbSozG

§ 4 Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eAktV%20ArbSozG/4#abs-1 (1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eAktV%20ArbSozG/4#abs-2 (2) Die elektronische Akte ist mit einem Datenverarbeitungssystem zu führen und aufzubewahren, das die Akte benutzbar, lesbar und auffindbar hält und den in § 64 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchverfügung (GBV) genannten Anforderungen entspricht.

§ 3 § 5