Gesetze / Landesrecht Bayern / Arbeits- und Sozialgerichtliche eAkten-Verordnung
eAktV ArbSozG§ 4 Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eAktV%20ArbSozG/4#abs-1 (1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eAktV%20ArbSozG/4#abs-2 (2) Die elektronische Akte ist mit einem Datenverarbeitungssystem zu führen und aufzubewahren, das die Akte benutzbar, lesbar und auffindbar hält und den in § 64 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchverfügung (GBV) genannten Anforderungen entspricht.