Gesetze / Landesrecht Bayern / Arbeits- und Sozialgerichtliche eAkten-Verordnung
eAktV ArbSozG§ 3 Bildung, Struktur und Format der elektronischen Akten
Stand: 25.08.2026
In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Strukturierte maschinenlesbare Datensätze werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert. Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Dokumente, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen. Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische Bestandteile als auch solche, die nicht in die elektronische Form übertragen wurden, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.