Gesetze / Landesrecht Bayern / Arbeits- und Sozialgerichtliche eAkten-Verordnung
eAktV ArbSozG§ 5 Ersatzmaßnahmen
Stand: 25.08.2026
Soweit dies auf Grund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann die Leitung des von der Störung betroffenen Gerichts anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren.