Gesetze / Landesrecht Bayern / Finanzgerichtliche eAkten-Verordnung

eAktFGV

§ 2 Bildung elektronischer Akten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eAktFGV/2#abs-1 (1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eAktFGV/2#abs-2 (2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so müssen beim Zugriff auf den elektronisch geführten Teil der Akte Hinweise auf die in Papierform beibehaltenen Bestandteile enthalten sein.

§ 1 § 3