Gesetze / Landesrecht Bayern / Finanzgerichtliche eAkten-Verordnung
eAktFGV§ 3 Behandlung von Dokumenten und Dateien
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eAktFGV/3#abs-1 (1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform genommen werden, sind nach Maßgabe des § 52b Abs. 6 FGO elektronisch zu speichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eAktFGV/3#abs-2 (2) Gescannte Seiten und Rückseiten ohne Inhalt müssen nicht in das elektronische Dokument aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eAktFGV/3#abs-3 (3) Eingehende Telefaxsendungen können direkt in eine elektronische Form umgewandelt und zur Akte genommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eAktFGV/3#abs-4 (4) Die in Papierform vorliegenden und in die elektronische Form übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind und sie nach den Grundsätzen des Ersetzenden Scannens übertragen wurden.