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§ 2 eAktFGV (Bayern) — Bildung elektronischer Akten

Finanzgerichtliche eAkten-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.

(2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so müssen beim Zugriff auf den elektronisch geführten Teil der Akte Hinweise auf die in Papierform beibehaltenen Bestandteile enthalten sein.