Gesetze / Landesrecht Bayern / Finanzgerichtliche eAkten-Verordnung

eAktFGV

§ 1 Anordnung der elektronischen Aktenführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei den Finanzgerichten werden die Prozessakten elektronisch geführt. Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, können in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Es wird darauf geachtet, dass die Verfahren barrierefrei sind.

§ 2