Gesetze / Landesrecht Bayern / Finanzgerichtliche eAkten-Verordnung
eAktFGV§ 1 Anordnung der elektronischen Aktenführung
Stand: 25.08.2026
Bei den Finanzgerichten werden die Prozessakten elektronisch geführt. Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, können in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Es wird darauf geachtet, dass die Verfahren barrierefrei sind.