Gesetze / COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern
COV19FKG§ 7 Kassen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/cov19fkg--2020/7#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat der Notarkasse und der Verwaltungsrat der Ländernotarkasse können Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen, wenn die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder damit einverstanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/cov19fkg--2020/7#abs-2 (2) Für die Wahl des Präsidenten der Notarkasse und die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Kassen gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.