Gesetze / Coronavirus-Einreiseverordnung
CoronaEinreiseV§ 4 Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/coronaeinreisev--2021/4?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Von § 3 Absatz 1 nicht erfasst sind:
In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen oder Ausnahmen nach Satz 1 einschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/coronaeinreisev--2021/4?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Von § 3 Absatz 2 nicht erfasst sind folgende Einreisende aus Hochinzidenzgebieten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/coronaeinreisev--2021/4?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Für Einreisende aus einem Virusvarianten-Gebiet gelten in Abweichung von Absatz 2 keine Ausnahmen von § 3 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/coronaeinreisev--2021/4?asof=2021-01-25#abs-4 (4) § 3 gilt nicht für Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/coronaeinreisev--2021/4?asof=2021-01-25#abs-5 (5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/coronaeinreisev--2021/4?asof=2021-01-25#abs-6 (6) Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen.