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Art 8 Beschlussfassung des Länderbeirats

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVeGBRStVtr--2020/8#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Länderbeirats hat eine Stimme. Der Länderbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVeGBRStVtr--2020/8#abs-2 (2) Eine schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen, Absatz 1 gilt entsprechend.

Art 7 Art 9