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eGBRStVtr

Art 10 Beschlussfassung des Fachbeirats

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVeGBRStVtr--2020/10#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Fachbeirats hat eine Stimme. Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVeGBRStVtr--2020/10#abs-2 (2) Eine schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen, Absatz 1 gilt entsprechend.

Art 9 Art 11