Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen Vom 1.–20. Juni 2017
StudienakkreditierungsstaatsvertragArt 13 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVHSQuSiStV--alt/13#abs-1 (1) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht durch diesen Staatsvertrag etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVHSQuSiStV--alt/13#abs-2 (2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) hat der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der vom Akkreditierungsrat mit Zustimmung des Stiftungsrates, dessen Zustimmung eine Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder gemäß Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 voraussetzt, festgestellt wird. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen. Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei oder mehrere Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren. Der Wirtschaftsplan der Stiftung bedarf der Zustimmung der Kultusministerkonferenz und der Finanzministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVHSQuSiStV--alt/13#abs-3 (3) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Akkreditierungsrat und dem Stiftungsrat vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVHSQuSiStV--alt/13#abs-4 (4) Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof des Sitzlandes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVHSQuSiStV--alt/13#abs-5 (5) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Sitzlandes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.