Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Art 11 Stiftungsrat

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Studienakkreditierungsstaatsvertrag/11#abs-1 (1) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Akkreditierungsrat und den Vorstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Studienakkreditierungsstaatsvertrag/11#abs-2 (2) 1 Dem Stiftungsrat gehören an:

sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,

fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz.

2 Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden von der Kultusministerkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 von der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt. 3 Artikel 9 Absatz 2 Sätze 5 bis 7 gilt entsprechend. 4 Die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe nach Satz 1 ist zulässig. 5 Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im Akkreditierungsrat sein.

Art 10 Art 12