Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen Vom 1.–20. Juni 2017
StudienakkreditierungsstaatsvertragArt 12 Geschäftsstelle der Stiftung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVHSQuSiStV--alt/12#abs-1 (1) Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet wird. Sie unterstützt die Erledigung der Geschäfte der Stiftung und untersteht den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden des Vorstands.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVHSQuSiStV--alt/12#abs-2 (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. Auf sie sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sitzlandes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Hinsichtlich der dienstvorgesetzten Stelle für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands gelten die allgemeinen arbeits- und beamtenrechtlichen Regelungen.