Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 80 Einführung von Vordrucken
Stand: 25.08.2026
Die verbindliche Einführung von Vordrucken, die durch die Gerichtsvollzieher zu verwenden sind, sowie deren Ausgestaltung ist der obersten Landesjustizbehörde vorbehalten, soweit sie dies nicht einer anderen Stelle übertragen hat.