Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung

GVO

§ 80 Einführung von Vordrucken

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die verbindliche Einführung von Vordrucken, die durch die Gerichtsvollzieher zu verwenden sind, sowie deren Ausgestaltung ist der obersten Landesjustizbehörde vorbehalten, soweit sie dies nicht einer anderen Stelle übertragen hat.

§ 79 § 81