Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 79 Außerordentliche Geschäftsprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/79#abs-1 (1) Mindestens einmal im Haushaltsjahr muss der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts unvermutet eine außerordentliche Geschäftsprüfung im Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers durchführen oder durch einen Beamten des gehobenen Justizdienstes durchführen lassen. Der Zeitpunkt hierfür ist unter Berücksichtigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse zu wählen. Die Prüfung soll möglichst nicht über 19 Uhr ausgedehnt werden. Eine Geschäftsprüfung in späteren Abendstunden oder an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ist nur zulässig, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Ist die Zahl der ordentlichen Geschäftsprüfungen nach § 73 beschränkt worden, so ist für die außerordentliche Geschäftsprüfung ein Monat zu wählen, in dem keine ordentliche Geschäftsprüfung stattfindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/79#abs-2 (2) Die Prüfung beginnt mit der Feststellung des Kassenbestandes. Anschließend ist die Geschäftsführung des Gerichtsvollziehers seit der letzten außerordentlichen Geschäftsprüfung nach Stichproben zu überprüfen. Dabei sind die Richtlinien in den §§ 74 bis 77 zu beachten. Es ist auch darauf zu achten, ob der Gerichtsvollzieher etwa überlastet ist. Ferner ist festzustellen,
1. ob das vorgeschriebene Schild angebracht ist und ob das Geschäftszimmer für seinen Zweck geeignet und ausreichend eingerichtet ist,
2. wie das Dienstsiegel (Dienststempel) und der amtliche Kassenbestand aufbewahrt werden,
3. ob zur Ausübung einer ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit ausreichende Kommunikationsmittel und Büroausstattung vorhanden sind,
4. ob die Generalakten ordnungsgemäß geführt werden,
5. ob die Sonderakten geordnet aufbewahrt werden,
6. ob die erforderlichen Gesetze und Dienstvorschriften vorhanden sind,
7. ob Büroangestellte beschäftigt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/79#abs-3 (3) Die Niederschrift über die außerordentliche Geschäftsprüfung ist nach Vordruck GV 13 zu fertigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/79#abs-4 (4) Ob gelegentlich des Abschlusses der Geschäftsbücher bei Tod, Entlassung oder vorläufiger Dienstenthebung des Gerichtsvollziehers oder in anderen Fällen auch eine außerordentliche Geschäftsprüfung vorzunehmen ist, bestimmt die Dienstbehörde. Wird eine außerordentliche Geschäftsprüfung nach dem Tod eines Gerichtsvollziehers angeordnet, so soll einem Vertreter seiner Erben Gelegenheit gegeben werden, hierbei anwesend zu sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/79#abs-5 (5) Die vorstehenden Bestimmungen sind bei den Geschäftsprüfungen entsprechend anzuwenden, die nach besonderen Vorschriften von dem Bezirksrevisor oder einem sonst zuständigen Beamten durchgeführt werden.