Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung

GVO

§ 81 Hilfsbeamte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/81#abs-1 (1) Zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst, und zwar als Vertreter oder als Verwalter von Plan- oder Hilfsstellen, sind vorwiegend Beamte zu verwenden, die die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/81#abs-2 (2) Beamte, die sich in der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherlaufbahn befinden oder sie bereits erfolgreich abgeschlossen haben, und Beamte, die die Befähigung für das Rechtspflegeramt haben, dürfen zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst herangezogen werden, soweit sie sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/81#abs-3 (3) Den Dienstleistungsauftrag für den Hilfsbeamten erteilt der Präsident des Oberlandesgerichts.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/81#abs-4 (4) Der Hilfsbeamte führt seine bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „als Gerichtsvollzieher“.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/81#abs-5 (5) Für Hilfsbeamte, die nur befristet beschäftigt werden, können Ausnahmeregelungen vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten getroffen werden. Ein Arbeitsplatz im Amtsgericht kann gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung gestellt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/81#abs-6 (6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des ersten bis elften Abschnitts entsprechend.

§ 80 § 82