Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung

GVO

§ 78 Überlange Verfahrensdauer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei den Geschäftsprüfungen ist eine angemessene Anzahl von Sonderakten mit einer langen Verfahrensdauer zu prüfen und mit den Eintragungen in den Geschäftsbüchern zu vergleichen. Zu prüfen sind in erster Linie Verfahren mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten, in jedem Fall solche von mehr als 14 Monaten.

§ 77 § 79