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§ 46 GVO (Bayern) — Führung, Aufbewahrung, Vernichtung der Geschäftsbücher

Gerichtsvollzieherordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsbücher sind nach den folgenden Bestimmungen und den auf der Aufschriftseite der einzelnen Vordruckmuster enthaltenen Anleitungen zu führen. Die Eintragungen sind fortlaufend (ohne Leerzeilen) in leserlicher Schrift mit dunkler, urkundenechter Tinte vorzunehmen. Radieren, Überkleben und Überschreiben ist nicht gestattet. Streichungen sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Fassung lesbar bleibt.

(2) Beträge, die in den Geldspalten abzusetzen sind, sind dort erkennbar zu buchen. Bei der Aufrechnung der Spalten sind die erkennbar gebuchten Beträge von der Summe der übrigen Beträge abzuziehen. Der Restbetrag stellt die Spaltensumme dar. Sind Beträge an der Stelle, an der sie gebucht sind, in voller Höhe abzusetzen, so genügt es, sie erkennbar zu unterstreichen. Sie sind dann bei der Spaltenaufrechnung unberücksichtigt zu lassen.

(3) Für die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher durch Privatpersonen, Behörden und Dienststellen gelten die Bestimmungen in § 42 entsprechend.

(4) Abgeschlossene Geschäftsbücher sind der Zeitfolge nach geordnet aufzubewahren. Sie sind nach fünfjähriger Aufbewahrung, jedoch nicht vor der Vernichtung sämtlicher in den Büchern behandelter Akten, zu vernichten. § 43 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.