Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung

GVO

§ 32 Pfandkammer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Gerichtsvollzieher unterhält, sofern es erforderlich ist, eine Pfandkammer auf eigene Kosten. Mit Genehmigung der Dienstbehörde können mehrere Gerichtsvollzieher dann eine gemeinsame Pfandkammer unterhalten, wenn die Pfandgegenstände von den Gerichtsvollziehern gegen einen Verlust ausreichend versichert sind. Eine behördeneigene Pfandkammer überlässt die Dienstbehörde dem Gerichtsvollzieher gegen Entgelt. Die Dienstbehörde kann dem Gerichtsvollzieher die Benutzung einer bestimmten Pfandkammer vorschreiben.

§ 31 § 33