Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung

GVO

§ 33 Büroangestellte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/33#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, Büroangestellte auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert. Für ihre Tätigkeit ist er verantwortlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/33#abs-2 (2) Die Büroangestellten dürfen die ihnen übertragenen Arbeiten nur im Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers erledigen, soweit sie nicht von dem Gerichtsvollzieher bei Dienstgeschäften zugezogen werden, die außerhalb des Geschäftszimmers zu erledigen sind. Sie dürfen nur mit Büro- und Schreibarbeiten und, soweit es die Dienstbehörde im Einzelfall zugelassen hat, mit der Buchführung und beim Zahlungsverkehr beschäftigt werden. Die Vornahme von Amtshandlungen darf ihnen der Gerichtsvollzieher nicht übertragen.

§ 32 § 34