Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 31 Gehaltsvorschuss zur Einrichtung eines Geschäftszimmers
Stand: 25.08.2026
Dem Gerichtsvollzieher kann im Bedarfsfall auf Antrag ein Gehaltsvorschuss zur Einrichtung eines Geschäftszimmers und zu dessen Ausstattung mit Büro- und Informationstechnik gewährt werden. Die näheren Einzelheiten richten sich nach den von den Landesjustizverwaltungen für die Bewilligung von Vorschüssen getroffenen Bestimmungen.