Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung

GVO

§ 31 Gehaltsvorschuss zur Einrichtung eines Geschäftszimmers

Stand: 25.08.2026

Bayern

Dem Gerichtsvollzieher kann im Bedarfsfall auf Antrag ein Gehaltsvorschuss zur Einrichtung eines Geschäftszimmers und zu dessen Ausstattung mit Büro- und Informationstechnik gewährt werden. Die näheren Einzelheiten richten sich nach den von den Landesjustizverwaltungen für die Bewilligung von Vorschüssen getroffenen Bestimmungen.

§ 30a § 32