Gesetze / Landesrecht Bayern / BEG/SSV-Zuständigkeitsverordnung

ZustV-BEG/SSV

§ 8 Staatsschuldenverwaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/8#abs-1 (1) Die Staatsschuldenverwaltung wird auf das Landesamt für Finanzen – Dienststelle Weiden i.d.OPf. – übertragen. Es führt in Angelegenheiten der Staatsschuldenverwaltung im Verkehr nach außen die Bezeichnung „Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/8#abs-2 (2) Das Landesamt für Finanzen untersteht in Angelegenheiten der Staatsschuldenverwaltung der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums.

§ 7 § 9