Gesetze / Landesrecht Bayern / BEG/SSV-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-BEG/SSV§ 7 Bisherige Verweisungen
Stand: 25.08.2026
Soweit in Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Bescheiden auf die bisherigen landesrechtlichen Vorschriften über die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren in Entschädigungssachen verwiesen wird, treten an deren Stelle die Vorschriften dieser Verordnung.