Gesetze / Landesrecht Bayern / BEG/SSV-Zuständigkeitsverordnung

ZustV-BEG/SSV

§ 9 Zuständigkeiten der Staatsschuldenverwaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/9#abs-1 (1) Dem Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – obliegt die Verwaltung der vom Freistaat Bayern aufgenommenen Kreditmarktmittel. Urkunden über Schuldenaufnahmen werden vom Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – ausgestellt und unterzeichnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/9#abs-2 (2) Das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – führt das Staatsschuldbuch nach dem Staatsschuldbuchgesetz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/9#abs-3 (3) Absatz 1 gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die zweckgebundenen Darlehen, die der Freistaat Bayern bei anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere beim Bund, aufnimmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/9#abs-4 (4) Das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – verwaltet die Forderungen aus Darlehensgewährungen des Freistaates Bayern, soweit die Verwaltung nicht anderen Stellen obliegt.

§ 8 § 10