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§ 8 ZustV-BEG/SSV (Bayern) — Staatsschuldenverwaltung

BEG/SSV-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsschuldenverwaltung wird auf das Landesamt für Finanzen – Dienststelle Weiden i.d.OPf. – übertragen. Es führt in Angelegenheiten der Staatsschuldenverwaltung im Verkehr nach außen die Bezeichnung „Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung“.

(2) Das Landesamt für Finanzen untersteht in Angelegenheiten der Staatsschuldenverwaltung der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums.