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§ 8d Gerichtliche Zuständigkeit in Asylsachen

Stand: 01.10.2026

Bayern2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/8d#abs-1 (1) Zuständig für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) sind hinsichtlich der Herkunftsstaaten

1. Angola, Aserbaidschan, Demokratische Republik Kongo, Kongo und Uganda das Verwaltungsgericht Regensburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,

2. Ägypten und Peru das Verwaltungsgericht Bayreuth für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,

3. Brasilien und Sierra Leone das Verwaltungsgericht München für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,

4. Elfenbeinküste und Jordanien das Verwaltungsgericht Würzburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,

5. Gambia, Jemen und Nigeria das Verwaltungsgericht Augsburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,

6. Tadschikistan das Verwaltungsgericht Ansbach für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte,

7. Türkei und Syrien das Verwaltungsgericht Ansbach für den eigenen und für den Bezirk des Verwaltungsgerichts Augsburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/8d#abs-2 (2) Unbeschadet des Abs. 1 ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien, die bis zum Ablauf des 31. März 2027 eingehen, das Verwaltungsgericht München für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Verwaltungsgerichts Regensburg sowie das Verwaltungsgericht Würzburg für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Verwaltungsgerichts Bayreuth zuständig.

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