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ZustV

§ 8c Pass- und Personalausweiswesen

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/8c#abs-1 (1) Pass- und Personalausweisbehörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/8c#abs-2 (2) In gemeindefreien Gebieten ist diejenige Gemeinde örtlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/8c#abs-3 (3) Für die Ausstellung von Donauschifferausweisen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Passverordnung ist die Stadt Passau zuständige Passbehörde.

§ 8b § 8d