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§ 8c ZustV (Bayern) — Pass- und Personalausweiswesen

Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Pass- und Personalausweisbehörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.

(2) In gemeindefreien Gebieten ist diejenige Gemeinde örtlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.

(3) Für die Ausstellung von Donauschifferausweisen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Passverordnung ist die Stadt Passau zuständige Passbehörde.