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ZustV

§ 8b eID-Karte-Gesetz

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/8b#abs-1 (1) eID-Karte-Behörden im Sinn des § 6 Abs. 1 des eID-Karte-Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/8b#abs-2 (2) In gemeindefreien Gebieten ist diejenige Gemeinde zuständige eID-Karte-Behörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.

§ 8a § 8c