Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 8b eID-Karte-Gesetz
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/8b#abs-1 (1) eID-Karte-Behörden im Sinn des § 6 Abs. 1 des eID-Karte-Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/8b#abs-2 (2) In gemeindefreien Gebieten ist diejenige Gemeinde zuständige eID-Karte-Behörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.