Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 69 Entschädigung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/69#abs-1 (1) Für den Vollzug von § 56 Abs. 4, 5, 11 Satz 1 und 3, Abs. 12, § 57 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 3, § 58 Satz 1 IfSG ist die Regierung zuständig, in deren Bereich das Tätigkeitsverbot beziehungsweise die Absonderungsanordnung erlassen wurde. Beruht das Verbot unmittelbar auf einer Rechtsvorschrift, ist die Regierung zuständig, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/69#abs-2 (2) Über Entschädigungsansprüche nach § 65 IfSG entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde, die die Maßnahme nach §§ 16, 17 IfSG angeordnet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/69#abs-3 (3) Über Ansprüche, die im Zuständigkeitsbereich der staatlichen Gesundheitsämter aus § 69 IfSG gegen den Freistaat Bayern hergeleitet werden, entscheiden die Regierungen.