Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 66 Meldepflichtige Krankheiten, Mortalitätssurveillance
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/66#abs-1 (1) Zuständige Landesbehörde für den Vollzug von
1. § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 IfSG ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
2. § 11 Abs. 4 Satz 1, § 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 IfSG sowie für § 27 Abs. 6 Satz 1 IfSG bezüglich Blutspenden ist die Regierung.
Zuständige Behörde für § 11 Abs. 4 Satz 4 und § 27 Abs. 5 Satz 4 IfSG ist das Gesundheitsamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/66#abs-2 (2) Die nach § 54 IfSG zuständige Behörde im Sinn des § 5b des Bevölkerungsstatistikgesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.