(1) Zuständige Landesbehörde für den Vollzug von
1. § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 IfSG ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
2. § 11 Abs. 4 Satz 1, § 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 IfSG sowie für § 27 Abs. 6 Satz 1 IfSG bezüglich Blutspenden ist die Regierung.
Zuständige Behörde für § 11 Abs. 4 Satz 4 und § 27 Abs. 5 Satz 4 IfSG ist das Gesundheitsamt.
(2) Die nach § 54 IfSG zuständige Behörde im Sinn des § 5b des Bevölkerungsstatistikgesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.