Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 65 Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz
Stand: 27.08.2026
Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Anordnungen für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden können erlassen:
1. innerhalb eines Regierungsbezirks die Regierung und
2. im Übrigen die oberste Landesgesundheitsbehörde.
In Eilfällen kann auch wahrnehmen
1. die Regierung die den Kreisverwaltungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse
und
2. die oberste Landesgesundheitsbehörde die den Kreisverwaltungsbehörden und den Regierungen zustehenden Aufgaben und Befugnisse.
Soweit im Infektionsschutzgesetz oder in diesem Teil Aufgaben den Gesundheitsämtern zugewiesen werden, sind die unteren Gesundheitsbehörden im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes zuständig.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 65 ZustV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 05.04.2022 – B 7 E 22.319
- VG Würzburg, 30.03.2023 – W 8 K 23.75Zitiert von 1
- VG München, 13.01.2025 – M 26a K 24.2800Zitiert von 1
- VG Ansbach, 06.04.2022 – AN 18 E 22.00690
- VG Ansbach, 06.04.2022 – AN 18 E 22.00688
- VG Ansbach, 06.04.2022 – AN 18 E 22.00689
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 20.11.2025 – AN 18 K 20.02583
- VG Ansbach, 30.10.2025 – AN 18 K 21.01838
- VGH Bayern, 12.06.2025 – 20 CS 25.927Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 ZustV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.