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ZustV

§ 65 Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz

Stand: 27.08.2026

Bayern

Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Anordnungen für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden können erlassen:

1. innerhalb eines Regierungsbezirks die Regierung und

2. im Übrigen die oberste Landesgesundheitsbehörde.

In Eilfällen kann auch wahrnehmen

1. die Regierung die den Kreisverwaltungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse

und

2. die oberste Landesgesundheitsbehörde die den Kreisverwaltungsbehörden und den Regierungen zustehenden Aufgaben und Befugnisse.

Soweit im Infektionsschutzgesetz oder in diesem Teil Aufgaben den Gesundheitsämtern zugewiesen werden, sind die unteren Gesundheitsbehörden im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes zuständig.

§ 64c § 66