Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 6 Namensänderungsrecht
Stand: 27.08.2026
Zuständige Behörden im Sinn des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) und abweichend von der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen sind die Kreisverwaltungsbehörden.