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§ 6 ZustV (Bayern) — Namensänderungsrecht

Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörden im Sinn des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) und abweichend von der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen sind die Kreisverwaltungsbehörden.