Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung

ZustV

§ 5 Gewerbesteuergesetz

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/5#abs-1 (1) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten üben die Landkreise die den Gemeinden nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) zustehenden Befugnisse aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/5#abs-2 (2) Zuständig nach § 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG sind die Regierungen, bei Umgemeindung unbewohnter Teile von Gemeindegebieten die Kreisverwaltungsbehörden.

§ 4 § 6